Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 119 Sozialpädiatrische Zentren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- BSG, 17.02.2016 – B 6 KA 6/15 RVertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren - gesetzliche Regelungen zur Bedarfsabhängigkeit genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit - Rechtmäßigkeit eines Überweisungsvorbehalts (Facharztfilter)Zitiert von 16
- LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 49/08
- SG Nürnberg, 28.11.2023 – S 13 KA 5/20
- LSG NRW, 12.01.2000 – L 11 KA 156/99Zitiert von 3
- LSG NRW, 12.01.2000 – L 11 KA 106/99
- LSG NRW, 02.04.2009 – L 11 KA 2/09 ERVertragsarztrecht - Ermächtigung - Sozialpädiatrisches Zentrum - § 119 SGB V - Konkurrentenstreit - Einstweiliger Rechtsschutz - Sofortige Vollziehung - Besonderes Vollzugsinteresse - Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der sofortigen Vollziehung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- SG Stuttgart, 17.07.2025 – S 5 KA 113/23
- LSG NRW, 07.11.2024 – L 16 KR 632/22 KH
- VG Osnabrück, 03.09.2024 – 3 A 224/22Zitiert von 7
51 Entscheidungen zu § 119 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/119#abs-1 (1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/119#abs-2 (2) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.